| Vereinssatzung |
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V e r e i n s s a t z u n g
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schützengesellschaft 1560
Dreieichenhain e.V." und hat seinen Sitz in 63303 Dreieich, Clubhaus,
Birkenweg 36.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langen unter der Nr. 283
eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Er dient der Pflege und Ausübung des
Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von
Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung
der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder,
insbesondere der Jugend, durch Leibesübung und Kameradschaft.
2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse
sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des
Hessischen Schützenverbandes sowie des Deutschen Sportbundes,
deren Satzung er anerkennt.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat :
a) aktive und passive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) Ehrenmitglieder
2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung, sowie auf Verlangen
die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich.
Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten
Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund
verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine
Vereinssatzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch
seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und
zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste
erworben haben, können von der Hauptversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. Mitgliedschaft aktiv / passiv: aktives Mitglied ist, wer
Waffenbesitzkarte, Sprengstoffschein oder andere genehmigungspflichtige
Bescheinigungen nach dem Waffengesetz oder Sprengstoffgesetz besitzt
oder an Rundenwettkämpfen oder Meisterschaften teilnimmt,
Ausnahme: das Mitglied ist in einem anderen anerkannten
Schützenverein oder Schützenverband Mitglied. Passive
Mitgliedschaft ist nur auf schriftlichen Antrag möglich und
muss vom Vorstand genehmigt werden
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu
allen Veranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von
Fall zu Fall bestimmt.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften
zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von
der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes
erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die
Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht
davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das
Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz
Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 3 (drei) Monaten bezahlt
werden.
3. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen
Mitglieder. Sie sind berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen,
jedoch ohne Stimmrecht. Jedes Mitglied ab 18 Jahren besitzt Stimm- und
Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder ab 21 Jahre.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche
Austrittserklärung bis zum 30.September des laufenden Jahres. Der
Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden (§ 5, Abs.2). Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
3. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht
an dem Verein und seinen Einrichtungen.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
1. Jedes Mitglied bezahlt seine Aufnahmegebühr sowie einen
Jahresbeitrag. Die jeweilige Höhe wird durch die Hauptversammlung
bestimmt.
2. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des
Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.
§ 8 Leitung und Verwaltung
1. Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus dem
geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der
geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.
Dem geschäftsführende Vorstand gehören an:
Vereinsvorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Kassenwart
Sportleiter
Schriftführer
Jugendwart.
Zur Eintragung in das Vereinsregister werden als Vereinsvertreter
angemeldet:
Vereinsvorsitzender
Stellvertretender Vereinsvorsitzender
Kassenwart.
Zur Vertretung der Vereins, gerichtlich und außergerichtlich,
sind jeweils zwei der eingetragenen Vorstandsmitglieder gemeinsam
berechtigt.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
Abteilungsleiter
Pressewart.
2. Der Vorstand wird in der Hauptversammlung auf jeweils zwei Jahre
gewählt.
3. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen
sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu
bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen
Fällen.
4. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner
Verhinderung von einem anderen Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands. Über die Sitzungen und
Beschlüsse ist vom Schriftführer Protokoll zu führen,
das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Fällt ein Mitglied des Vorstands vor der Hauptversammlung aus,
sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Vorstand
berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten
Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.
§ 9 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt jedes Jahr auf die Dauer von 2 (zwei)
Jahren einen Kassenprüfer.
Die beiden Kassenprüfer haben vor der Jahreshauptversammlung eine
ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in dieser
Bericht zu erstatten.
§ 10 Vergütung bzw. Pflege von Vereinsgegenständen
1. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil,
Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen
oder ähnliches bezahlt werden.
2. Ferner hat jedes Mitglied darauf zu achten, dass an den
Vereinsgegenständen keine Beschädigungen entstehen. Falls
doch durch Fahrlässigkeit eine Beschädigung an einem
Vereinsgegenstand entstehen sollte, so haftet ganz allein der
Schuldige. Entscheidung hierüber durch den Vorstand.
§ 11 Ordentliche Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und
geleitet. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher
schriftlich oder durch Zeitungsanzeigen unter Mitteilung der einzelnen
Punkte der Tagesordnung erfolgen.
2. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten :
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das
abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
c) Neuwahlen des Vorstandes und des Kassenprüfers
d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages
e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines
Mitgliedes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Verschiedenes
3. Anträge zur Hauptversammlung können nur
berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der
Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.
4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Die Abstimmung erfolgt durch Akklamation. Bei Wahlen zum Vorstand
wird eine geheime Wahl durchgeführt, wenn mehrere Kandidaten zur
Wahl stehen.
6. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung
1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche
Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung
einberufen, wenn dies von mindestens 10 (zehn) stimmberechtigten
Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen
Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie
in § 11.
§ 13 Beschlussfassung
1. Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von
drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich :
a) Änderung der Satzung: Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine
Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt,
geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das
zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
b) Ausschluss eines Mitgliedes
c) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins: Wenn nicht mindestens
drei Mitglieder sich entschließen, den Verein
weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht
aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des
Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf
deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt
ist.
2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 14 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Dreieich, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke dergestalt zu verwenden hat, dass damit der
Schießsport im Stadtteil Dreieichenhain gefördert wird.
Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene
Hauptversammlung am 26. Januar 1974.
Die Änderung des § 14 wurde beschlossen durch die
ordnungsgemäß einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung am 24. November 1978.
Die Änderung des § 8 wurde beschlossen durch die
ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung am 20. Januar
1979.
Die Änderung der §§ 8 und 11 wurde beschlossen durch die
ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung am 21. Januar
1983.
Die Änderung des § 8 wurde beschlossen durch die
ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung am 18. Januar
2002.
