Vereinssatzung  eMail an den Verein


V e r e i n s s a t z u n g


§  1  Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Schützengesellschaft 1560 Dreieichenhain e.V." und hat seinen Sitz in 63303 Dreieich, Clubhaus, Birkenweg 36.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langen unter der Nr. 283 eingetragen.


§  2   Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Leibesübung und Kameradschaft.

2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Hessischen Schützenverbandes sowie des Deutschen Sportbundes, deren Satzung er anerkennt.


§  3   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§  4   Mitgliedschaft

1. Der Verein hat :
a) aktive und passive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) Ehrenmitglieder

2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung, sowie auf Verlangen die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Vereinssatzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5. Mitgliedschaft aktiv / passiv: aktives Mitglied ist, wer Waffenbesitzkarte, Sprengstoffschein oder andere genehmigungspflichtige Bescheinigungen nach dem Waffengesetz oder Sprengstoffgesetz besitzt oder an Rundenwettkämpfen oder Meisterschaften teilnimmt, Ausnahme: das Mitglied ist in einem anderen anerkannten Schützenverein oder Schützenverband Mitglied. Passive Mitgliedschaft ist nur auf schriftlichen Antrag möglich  und muss vom Vorstand genehmigt werden


§  5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 3 (drei) Monaten bezahlt werden.

3. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Jedes Mitglied ab 18 Jahren besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder ab 21 Jahre.


§  6   Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung bis zum 30.September des laufenden Jahres. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5, Abs.2). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

3. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen.


§  7   Beiträge der Mitglieder

1. Jedes Mitglied bezahlt seine Aufnahmegebühr sowie einen Jahresbeitrag. Die jeweilige Höhe wird durch die Hauptversammlung bestimmt.

2. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.


§  8   Leitung und Verwaltung

1. Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.
Dem geschäftsführende Vorstand gehören an:
Vereinsvorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Kassenwart
Sportleiter
Schriftführer
Jugendwart.
Zur Eintragung in das Vereinsregister werden als Vereinsvertreter angemeldet:
Vereinsvorsitzender
Stellvertretender Vereinsvorsitzender
Kassenwart.
Zur Vertretung der Vereins, gerichtlich und außergerichtlich, sind jeweils zwei der eingetragenen Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
Abteilungsleiter
Pressewart.

2. Der Vorstand wird in der Hauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.

3. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.

4. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist vom Schriftführer Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5. Fällt ein Mitglied des Vorstands vor der Hauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.


§  9  Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt jedes Jahr auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren einen Kassenprüfer.
Die beiden Kassenprüfer haben vor der Jahreshauptversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in dieser Bericht zu erstatten.


§ 10  Vergütung bzw. Pflege von Vereinsgegenständen

1. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.

2. Ferner hat jedes Mitglied darauf zu achten, dass an den Vereinsgegenständen keine Beschädigungen entstehen. Falls doch durch Fahrlässigkeit eine Beschädigung an einem Vereinsgegenstand entstehen sollte, so haftet ganz allein der Schuldige. Entscheidung hierüber durch den Vorstand.


§ 11  Ordentliche Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeigen unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

2. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten :
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
c) Neuwahlen des Vorstandes und des Kassenprüfers
d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages
e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Verschiedenes

3. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.

4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Die Abstimmung erfolgt durch Akklamation. Bei Wahlen zum Vorstand wird eine geheime Wahl durchgeführt, wenn mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.

6. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12  Außerordentliche Hauptversammlung

1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 (zehn) stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.


§ 13  Beschlussfassung

1. Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich :
a) Änderung der Satzung: Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
b) Ausschluss eines Mitgliedes
c) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins: Wenn nicht mindestens drei Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.


§ 14  Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dreieich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke dergestalt zu verwenden hat, dass damit der Schießsport im Stadtteil Dreieichenhain gefördert wird.



Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung am 26. Januar 1974.

Die Änderung des § 14 wurde beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung am 24. November 1978.

Die Änderung des § 8 wurde beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung am 20. Januar 1979.

Die Änderung der §§ 8 und 11 wurde beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung am 21. Januar 1983.

Die Änderung des § 8 wurde beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung am 18. Januar 2002.